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2.3 Archivbenutzung: Rechtliche Grundlagen, Benutzungs- gebühren und -beschränkungen

Art. 10 und 11 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl S.710) sowie Benützungsordnung für die staatlichen Archive Bayerns (ArchivBO) vom 16. Januar 1990 (GVBl S.6, zuletzt geändert am 19. Januar 1996, GVBl S.46). Grundsätzlich ist alles Archivgut für die Dauer von 30 Jahren, besonders geheimzuhaltendes Archivgut für die Dauer von 60 bzw. 80 Jahren nach seiner Entstehung für die Benützung gesperrt. Diese Schutzfristen können mit Zustimmung der abgebenden Stelle verkürzt werden, sofern keine schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Personenbezogenes Archivgut darf erst 10 Jahre nach dem Tod bzw. 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benützt werden.

Benützungsgebühren werden gemäß ยง11-14 der Benützungsordnung erhoben; die Archivbenützung für wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche und unterrichtliche Zwecke ist gebührenfrei.

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