Deutschland, Bundesland Baden-Württemberg
Kleines Landeswappen   Hauptstaatsarchiv Stuttgart
2.3 Archivbenutzung: Rechtliche Grundlagen, Benutzungs- gebühren und -beschränkungen

Nach den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes (Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut, LArchG, vom 27. Juli 1987 in der geänderten Fasssung vom 12. März 1990, GBl 1987, S. 230, GBl 1990, S. 89) hat jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, das Recht, Archivgut zu nutzen; maßgeblich für die Nutzung ist die Archivbenutzungsordnung (Verordnung der Landesregierung über die Benutzung der Staatsarchive, ArchBO, vom 29. August 1988, GBl 1988, S. 250).

Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit der Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Schriftgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person bezieht, kann frühestens 10 Jahre nach dem Tod der Person oder, falls dieses Datum nicht zu ermitteln ist, 90 Jahre nach deren Geburt eingesehen werden. Die Sperrfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das Landesarchiv Baden-Württemberg kann Verkürzungen der Sperrfrist genehmigen.

Die Nutzung von Archivgut kann aus wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, z.B. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen.

Archivgut, das von Stellen des Bundes einem Staatsarchiv übergeben worden ist, unterliegt den Nutzungsbestimmungen des Bundesarchivgesetzes (Schutzfrist für Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, von 30 Jahren nach dem Tod bzw. 110 Jahren nach der Geburt; BArchG v. 6. Jan. 1988, BGBl I, S. 62; LArchG § 6a).

Für die Benutzung von Archivalien nichtstaatlicher Herkunft gelten die Bedingungen, unter denen sie dem verwahrenden Archiv zu Eigentum oder als Depositum übergeben worden sind.

Die Nutzung des württembergischen Hausarchivs muss besonders genehmigt werden.

Für wissenschaftliche, heimatkundliche, private und familienkundliche Zwecke ist die Einsichtnahme in Archivalien in den Lesesälen der Staatsarchive gebührenfrei; andere Leistungen der Archive (Auskünfte und Vorlagen mit erhöhtem Arbeitsaufwand, Reproduktionen, Inanspruchnahme für gewerbliche Zwecke) werden gemäß der Gebührenordnung (Verordnung des Wissenschaftsministeriums vom 24. Oktober 1990, GBl 1990, S. 340) in Rechnung gestellt.

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